Kosten für Erststudium
Mit Urteil vom 28.7.2011 (Az. VI R 7/10) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Studienkosten für ein Studium nach dem Abitur als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sind. Die dadurch entstandenen Verluste konnten mit zukünftigen Einkünften verrechnet werden. Auf Grund einer Gesetzesänderung, die seit Ende 2011 wirksam ist, ist der Abzug von Kosten für ein Erststudium nicht mehr möglich.
